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   LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17   

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https://dejure.org/2017,66532
LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17 (https://dejure.org/2017,66532)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.11.2017 - 14c O 90/17 (https://dejure.org/2017,66532)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. November 2017 - 14c O 90/17 (https://dejure.org/2017,66532)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigen des Grads der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Designs bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagedesigns i.R.e. Anspruchs auf Unterlassung der Benutzung der angegriffenen Flasche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17
    a) Für die Verletzungsprüfung nach § 38 DesignG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. - Armbanduhr; zur parallelen Vorschrift des Art. 10 GGV: BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 30 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 m.w.N. - Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt, der durch einen Vergleich des Gesamteindrucks der Klagedesigns und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 m.w.N. - Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 34 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. - Armbanduhr; EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 ff., Rz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 55 - Kinderwagen II).

    Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster erweckt, ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. - Armbanduhr).

    Denn der informierte Benutzer berücksichtigt bei der Gewichtung der Unterschiede und Gemeinsamkeiten die in der Benutzungssituation sichtbaren Merkmale in besonderem Maße und gewichtet entsprechend die nicht oder kaum sichtbaren Merkmale unter (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 42 m.w.N. - Armbanduhr).

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17
    a) Für die Verletzungsprüfung nach § 38 DesignG kommt es darauf an, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters mit dem Gesamteindruck des eingetragenen Musters übereinstimmt, wobei nicht nur die Übereinstimmungen, sondern auch die Unterschiede zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. - Armbanduhr; zur parallelen Vorschrift des Art. 10 GGV: BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 30 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 m.w.N. - Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagedesigns auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt, der durch einen Vergleich des Gesamteindrucks der Klagedesigns und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln ist (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 m.w.N. - Armbanduhr; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 34 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Je größer der Abstand des Klagedesigns zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang und umgekehrt (BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 32 m.w.N. - Kinderwagen II).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. - Armbanduhr; EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 ff., Rz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 55 - Kinderwagen II).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17
    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 m.w.N. - Armbanduhr; EuGH, Urt. v. 20.11.2011, Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 ff., Rz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 ff., Rz. 55 - Kinderwagen II).

    Denn das Produkt kann zwar bei der Auslegung des Klagedesigns zur Bestätigung der im Klagedesign sichtbaren Merkmale und ihrer Wirkung herangezogen werden (Rs. C-281/10, GRUR 2012, 506 ff, Rz. 74 - PepsiCo/Grupo Promer).

  • BGH, 24.03.2011 - I ZR 211/08

    Schreibgeräte

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17
    In einem solchen Fall ist es grundsätzlich erforderlich, die Verletzungsform ebenfalls in gleicher, abstrahierter Weise zu betrachten und dann den Vergleich im Gesamteindruck durchzuführen (vgl. hierzu Ruhl, a.a.O., Art. 10, Rz. 64 m.w.N.; zum Erfordernis der Abstrahierung der angegriffenen Ausführungsform: BGH GRUR 2011, 1112 ff., Rz. 52 - Schreibgeräte).
  • EuGH, 18.10.2012 - C-101/11

    Neuman und Galdeano del Sel / José Manuel Baena Grupo - Rechtsmittel -

    Auszug aus LG Düsseldorf, 30.11.2017 - 14c O 90/17
    Insbesondere das Fehlen des Absatzes aber auch des umlaufenden Bandes gemäß Merkmal 6 führen unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der informierte Benutzer die sich gegenüberstehenden Muster in der Regel im direkten Vergleich wahrnimmt (EuGH EuGH, Urt. v. 18.10.2012, Rs. C -101/11, GRUR 2013, 178 ff., Rz. 54 - Baena Grupo) dazu, dass das Klagedesign und die angegriffene Flasche keinen übereinstimmenden Gesamteindruck aufweisen.
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